ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform (auch Fax, e-mail). Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung zu führen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2VERTRAGSSCHLUSS, WERK- UND WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE, BESCHAFFUNGSRISIKO
- Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei formlosen Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
- Maschinen sind in der neuesten Ausführung anzubieten und müssen den letzten Erkenntnissen und dem geltenden Stand der Technik auf dem Gebiete des Maschinenbaus entsprechen und unter Verwendung genormter Maschinenteile nach DIN/EN konstruiert sein. Alle angebotenen Maschinen, Apparate und Geräte müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutzbestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den DIN-, EN-und VDE-Bestimmungen sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen.
- Maschinenelemente und –teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können, insbesondere ohne zuvor andere Maschinenteile demontieren zu müssen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung (Angebot) innerhalb einer Frist von längstens einer Woche durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
Wir dürfen uns innerhalb der Geschäfts-oder Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung / Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
§ 3 PRÜFUNGS-UND BERATUNGSPFLICHT
- Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Gegenstände bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz-und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Er hat sich über die regelmäßigen Maschinenlaufzeiten und –wartungsmöglichkeiten zu unterrichten. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Gegenstände, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Gegenstände bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen.
- Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung / Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung / Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
§ 4 ÄNDERUNGEN DER LEISTUNG, DRITTE
1. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern
(z. B. wesentlich geänderte Auftragslage bei uns) und die Änderung handelsüblich o-der für den Lieferanten zumutbar ist. Wir haben das Änderungsverlangen mit einer Frist von 2 Wochen im voraus zu erklären.
- Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, es sei denn der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, welches der Unternehmensfortführung dient.
- Ist Vertragsgegenstand die Erstellung eines Werks, so ist der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Hauptleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen
§ 5 PREISSTELLUNG
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Preisänderung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen / Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
- Die Preisstellung hat „frei Haus“ bzw. frei angegebener Versandanschrift zu erfolgen.
- Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank / Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich.
- Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 6 LIEFERZEIT, HÖHERE GEWALT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE
- Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz zu.
- Die Lieferung hat „ddp“ und einschließlich Verpackung zu erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht eingehalten werden können.
- Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung / Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
- Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Lieferanten nur aus, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
- Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, so können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten erklärt haben.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG, RECHTE BEI MÄNGELN UND PFLICHTVERLETZUNGEN
- Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
- Der Lieferant leistet Gewähr für Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft u. Technik.
- Der Lieferant garantiert ausdrücklich die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen.
- Der Lieferant von Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen (RHB) wird uns so rechtzeitig vor Umstellung von Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden unterrichten, dass wir ausreichende Bestände an ‚alten‘ oder sonst wie bewährten RHB besorgen können, um für den Fall der Nichteignung der ‚neuen‘ RHB bis zur Erschließung anderer Bezugsquellen unseren Betrieb fortführen zu können.
- Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Ware an uns zu veräußern, die im Einklang mit allen ihn verpflichtenden gültigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und Vorschriften steht und es uns ermöglicht, die uns bzgl. der Ware verpflichtenden Regelungen ohne weitere Maßnahmen einzuhalten.
- Der Lieferant bleibt für seine Lieferung / Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"-Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat.
- Für unsere Rechte bei Sach-und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einer vereinbarten Montage, einer mitzuliefernden Montage-oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
a. Unsere Mängelanzeige im Rahmen der Untersuchungs-und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht.
b.Ist ein Nacherfüllungsversuch des Lieferanten durch Beseitigung des Mangelsoder durch Lieferung einer mangelfreien Ware fehlgeschlagen, hat er dieNacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte angemesseneNachfrist verstreichen lassen, sind wir ohne weiteres berechtigt, denMangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigenzu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen nebst einen angemessenenVorschuss vom Lieferanten ersetzt zu verlangen. Daneben bleibtdas Recht auf Rücktritt und Ersatz eines weitergehenden Schadens unberührt.Dieses Selbstvornahmerecht gilt nicht, wenn der Lieferant nach den gesetzlichenVorschriften berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern.
c.Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund unserer Betriebsverhältnissenicht möglich, hat der Lieferant umgehend provisorische Verbesserungzu schaffen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältniszu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die endgültigeMängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnissebei uns gestatten. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr imVerzug können wir , wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbarist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichenAufwendungen verlangen. Wir werden dem Lieferanten von derartigenGewährleistungsfällen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmenunverzüglich Mitteilung machen.
d.Unsere gesetzlich bestimmten Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette(§§ 478, 479 BGB) gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkettenicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefertwurde. Die Rückgriffsmöglichkeit der §§ 478, 479 BGB finden auch Anwendung,wenn der Lieferant uns nicht die mangelhafte Sache geliefert hat, sondernZubehörteile oder Rohstoffe, welche mangelhaft waren.e.Sowohl im Falle der Nachlieferung als auch beim Rücktritt können wir demLieferanten eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen.Nach Ablauf der Frist können wir die Vertragsleistung unter Wahrungder wirtschaftlichen Interessen des Lieferanten auf dessen Kosten verwerten,z.B. durch freihändigen Verkauf und den erhalten Betrag an den Lieferantenauskehren. (Zug um Zug gg. Kaufpreisrückerstattung bzw. Nachlieferung)
f.Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, haftet der Lieferant für dessenBestand und die sonstige Rechtsmängelfreiheit abweichend von § 437Ziffer 3 BGB auf Schadens-bzw. Aufwendungsersatz auch dann, wenn erden Mangel nicht kannte oder nicht zu vertreten hat.
§ 8 ERSATZTEILE, KUNDENDIENST
Der Lieferant von Maschinen ist für einen Zeitraum des doppelten der für die Maschine geltenden Nutzungsdauer gemäß anwendbarer AfA-Tabelle der deutschen Steuerverwaltung verpflichtet
a) uns mit allen Ersatzteilen zu beliefern;
b) einen Kundendienst zu unterhalten, der 5 Tage die Woche von 7.30 h bis 19.00 h ansprechbar ist und binnen 5 Stunden bei uns eintrifft.
§ 9 VERJÄHRUNG
- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach-und Rechtsmängel 3 Jahre ab Ablieferung der Ware. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiterverarbeitet werden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, sechs Jahre.
- Abweichend von der vorstehenden Ziffer 2. und von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach-und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre ab Ablieferung der Ware.
- Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.
- Für unsere außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Ziffern 2. und 3. nur als Mindestfristen; im übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Lieferant uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
§ 10 SCHUTZRECHTE, SOFTWARE
- Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft-u. Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.
- Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen evtl. Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt.
- Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemäße Duplikatur.
- Für gelieferte Software, die speziell für uns entwickelt oder angepasst wurde, können wir Hinterlegung des Quellcodes der Software nebst Angabe des Autors/ der Autoren
- bei einem Notar unserer Wahl auf unsere Kosten und auf der Basis eines Treuhandauftrags verlangen, der den Notar berechtigt, uns die hinterlegten Unterlagen im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Lieferanten auszuhändigen. Für den Fall der berechtigten Aushändigung räumt der Lieferant uns bereits jetzt ein nichtausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Veränderung des Quellcodes und zu seiner veränderten oder unveränderten Nutzung in dem Umfang ein, in dem wir zur Nutzung der gelieferten Software berechtigt sind.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten aus diesen Gründen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sollte eine Freistellung durch den Dritten nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, sind wir berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
§ 11 GEHEIMHALTUNG
- Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen worden sind, sowie vom Lieferanten nach unseren Angaben gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, usw., dürfen vom Lieferanten ohne vorherige Absprache mit uns Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden.
- Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, welche wir dem Lieferanten zur Vertragserfüllung übergeben haben, bleiben unser Eigentum. Alle vom Lieferanten gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen sind mit dem Vermerk: ‚für Lafarge‘ zu kennzeichnen. Wir einigen uns mit dem Lieferanten bereits jetzt, dass das Eigentum an allen so gekennzeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen auf uns übergeht und der Lieferant uns den Besitz an den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen als Verwahrer vermittelt. Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, usw., sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form, wie Disketten und CD-ROM-Datenspeicher, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
- Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, usw., enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Dritte dürfen auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit unserer Zustimmung hingewiesen werden.
§ 12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFRECHNUNG
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
- Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten, d. h. schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 13 EIN ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES LIEFERANTEN WEGEN ETWAIGER FORDERUNGEN IST AUSGESCHLOSSEN, ES SEI DENN, DAS ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT BERUHT AUF DEMSELBEN VERTRAGSVERHÄLTNIS.
- Sofern wir Teile oder Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet.
§ 14 PRODUZENTENHAFTUNG
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns auf Verlangen nachzuweisen.
§ 15 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.
- Für diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter-und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
- Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
- Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
August 2003
HERUNTERLADEN DES PDF-DOKUMENTS, 212 KB


